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   VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871   

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VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871 (https://dejure.org/2016,16817)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14.06.2016 - W 1 K 15.871 (https://dejure.org/2016,16817)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871 (https://dejure.org/2016,16817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Kein eigenes Antragsrecht auf Anpassung der Versorgungsbezüge durch Witwe und andere Hinterbliebene

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mayer-kuegler.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung kann nicht nach § 37 VersAusglG angepasst werden

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG sind aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerfG, U.v. 5.7.1989 - 1 BvL 11/87; BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12).

    Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten: BVerfG, B.v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20).

    Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person war von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - juris Rn. 48 ff.).

    Unter Zugrundelegung vorstehender Überlegungen hat das Bundesverfassungsgericht seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - BVerfGE 53, 257, 302), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, ausdrücklich revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass das Gericht die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 52).

    Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - juris Rn. 56; BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - juris Rn. 20; LSG Essen, U.v. 11.6.2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 28 ff.; LSG München, U.v. 13.11.2013 - L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG sind aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerfG, U.v. 5.7.1989 - 1 BvL 11/87; BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12).

    Unter Zugrundelegung vorstehender Überlegungen hat das Bundesverfassungsgericht seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - BVerfGE 53, 257, 302), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, ausdrücklich revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass das Gericht die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 52).

    Selbst wenn man aber - worauf es hier nicht entscheidungserheblich ankommt - mit der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts annehmen würde, dass die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 14, 33 Abs. 5 GG durch Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG dann entfiele, wenn beim Verpflichteten einerseits eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - juris Rn. 173), so würde es vorliegend doch zumindest an einer Kürzung der Ansprüche beim "Verpflichteten" fehlen, da dies allein der - hier verstorbene - Beamte selbst ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 25.9.2014 - 23 K 803/14 - juris).

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Soweit der verstorbene Beamte zu Lebzeiten den Rückausgleich erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag und der daraufhin erfolgte Rückausgleich nur auf sein eigenes Ruhegehalt, nicht jedoch auf die künftige Hinterbliebenenversorgung seiner Angehörigen beziehen (BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R).

    Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den Rückausgleich erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung durch den Tod des Beamten zum Vollrecht gegenüber dem Versorgungsträger erstarkt ist (vgl. BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris).

    Auch kann § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden, wonach dann, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, letzterer mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu BSG, U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/13 - juris; BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R-juris).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13

    Versorgungsausgleich; Rückabwicklung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - juris Rn. 56; BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - juris Rn. 20; LSG Essen, U.v. 11.6.2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 28 ff.; LSG München, U.v. 13.11.2013 - L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).

    Hierin liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgesichtspunkte als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - juris; VGH Baden- Württemberg, U.v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - juris).

  • VG Düsseldorf, 25.09.2014 - 23 K 803/14

    Hinterbliebenenversorgung; Witwengeld; Kürzung; Versorgungsausgleich;

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Hierunter ist allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zu verstehen (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12; VG Düsseldorf, U.v. 25.9.2014 - 23 K 803/14).

    Selbst wenn man aber - worauf es hier nicht entscheidungserheblich ankommt - mit der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts annehmen würde, dass die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 14, 33 Abs. 5 GG durch Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG dann entfiele, wenn beim Verpflichteten einerseits eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - juris Rn. 173), so würde es vorliegend doch zumindest an einer Kürzung der Ansprüche beim "Verpflichteten" fehlen, da dies allein der - hier verstorbene - Beamte selbst ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 25.9.2014 - 23 K 803/14 - juris).

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG sind aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerfG, U.v. 5.7.1989 - 1 BvL 11/87; BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn im Falle des sogenannten Vorversterbens der von der ausgleichspflichtigen Person prinzipiell hinzunehmenden Kürzung aufgrund des individuellen Versicherungsschicksals der ausgleichsberechtigten Person eine betragsmäßig geringere Leistung an diese entspricht (vgl. BVerfGE 80, 297, 312).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Denn der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Falle mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, B.v. 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 4 S 221/13

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines früheren Soldaten um

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Hierin liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgesichtspunkte als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - juris; VGH Baden- Württemberg, U.v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - juris).
  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12

    Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten: BVerfG, B.v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20).
  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz

    Auszug aus VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871
    Hierunter ist allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zu verstehen (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12; VG Düsseldorf, U.v. 25.9.2014 - 23 K 803/14).
  • LSG Bayern, 13.11.2013 - L 13 R 316/13

    Von der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2013 - L 18 KN 160/12
  • VG Ansbach, 30.11.2016 - AN 11 K 16.01380

    Kürzung des Versorgungsausgleichs

    Für nach dem Todesfall des Ausgleichspflichtigen liegende Zeiträume schließen §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Rückausgleich zugunsten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen aus, VG Würzburg, Urteil vom 14.6.2016 - W 1 K 15.871.

    Dies ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden, vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 14.6.2016 - W 1 K 15.871.

  • VG Köln, 19.08.2020 - 23 K 7668/18
    Hierunter fällt allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten oder Soldaten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung, vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R -, juris Rn. 13 ff, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590 -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2014 - 23 K 803/14 -, juris, VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871 -.

    Dies ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden, vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - W 1 K 15.871 -.

  • VG Saarlouis, 19.05.2017 - 2 K 26/16

    Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

    VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014 -23 K 803/14-, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14.06.2016 -W 1 K 15.871-, juris.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - L 16 R 796/18

    Neufeststellung einer Witwenrente nach Feststellung eines Rückausgleichs von im

    Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt hieraus nicht, dass das "Anrecht" iSv § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, das nur der ausgleichspflichtigen Person zusteht, auf die Erben übergeht, sondern nur der durch einen Antrag der ausgleichspflichtigen Person vor deren Tod ausgelöste Anpassungsanspruch, der sich folgerichtig auch nur auf etwaige Nachzahlungen laufender Geldleistungen des Ausgleichspflichtigen bis zu dessen Tod erstrecken kann (vgl auch gleichlautend Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871 - juris - Rn 25 mwN; zu § 4 Abs. 2 VAHRG auch BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R - Rn 16).
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